Erbschaftssteuer-Rechner: Steuer beim Erben einer Immobilie berechnen
Wie viel Erbschaftssteuer fällt auf ein geerbtes Haus oder eine Wohnung an? Unser kostenloser Rechner ermittelt deinen persönlichen Freibetrag nach Verwandtschaftsgrad, prüft die Familienheim-Befreiung und den Bewertungsabschlag für vermietete Immobilien und zeigt dir die voraussichtliche Steuer nach ErbStG. Alles läuft lokal in deinem Browser.
Zuletzt aktualisiert: Juli 2026
Wert unbekannt? Mit dem Immobilienbewertung-Rechner schätzen.
Steuerklasse I, Freibetrag 400.000 €
Gib den Immobilienwert und deinen Verwandtschaftsgrad ein, um die voraussichtliche Erbschaftssteuer zu berechnen.
Erbschaftssteuer auf Immobilien: das Wichtigste
Wer ein Haus oder eine Wohnung erbt, muss dafür unter Umständen Erbschaftssteuer zahlen. Wie hoch sie ausfällt, hängt vor allem von zwei Dingen ab: vom Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen und vom Wert der Immobilie. Je enger die Verwandtschaft, desto höher der persönliche Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz.
Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die amtliche Schreibweise lautet Erbschaftsteuer, umgangssprachlich spricht man von Erbschaftssteuer. Steuerpflichtig ist nicht der gesamte Nachlass, sondern nur der Teil, der nach Abzug von Schulden, Kosten und Freibeträgen übrig bleibt. Gerade bei selbst genutzten Immobilien greifen zusätzlich großzügige Befreiungen.
Unser Rechner ermittelt deinen Freibetrag, prüft die Familienheim-Befreiung sowie den Bewertungsabschlag für vermietete Objekte und zeigt dir die voraussichtliche Steuer. So bekommst du schnell ein Gefühl dafür, ob und in welcher Höhe der Fiskus mitverdient.
Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad
Der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG bleibt steuerfrei. Erst was darüber liegt, wird besteuert. Die Freibeträge gelten pro Erbe und erneuern sich alle zehn Jahre.
| Verhältnis zum Erblasser | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehepartner / eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 € |
| Kind / Stiefkind | I | 400.000 € |
| Enkel (Elternteil verstorben) | I | 400.000 € |
| Enkel (Elternteil lebt) | I | 200.000 € |
| Urenkel, Eltern, Großeltern | I | 100.000 € |
| Geschwister, Nichte, Neffe, Schwiegerkind | II | 20.000 € |
| Nicht verwandt, Lebensgefährte | III | 20.000 € |
Enkel erhalten 400.000 € statt 200.000 €, wenn das verbindende Kind des Erblassers bereits verstorben ist. Für Eltern und Großeltern gelten die 100.000 € nur im Erbfall, bei einer Schenkung zu Lebzeiten sind es 20.000 €.
Steuerklassen und Steuersätze
Der Verwandtschaftsgrad bestimmt die Steuerklasse (I, II oder III), die Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs den Steuersatz nach § 19 ErbStG. Der Satz gilt auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht nur auf den Teil oberhalb einer Grenze. Damit ein knappes Überschreiten nicht zu einem Steuersprung führt, gibt es den Härteausgleich.
| Steuerpflichtiger Erwerb | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 6 Mio. € | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 13 Mio. € | 23 % | 35 % | 50 % |
| bis 26 Mio. € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26 Mio. € | 30 % | 43 % | 50 % |
Das Familienheim steuerfrei erben
Die wichtigste Befreiung betrifft das selbst genutzte Familienheim. Erbt der Ehepartner die gemeinsam bewohnte Immobilie und zieht selbst nicht aus, bleibt sie komplett steuerfrei, ganz ohne Wertgrenze (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).
Für Kinder (und Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist) gilt die Befreiung nur bis zu einer Wohnfläche von 200 m². Ist das Haus größer, wird der Wert der überschießenden Fläche anteilig besteuert. Beispiel: Bei 300 m² Wohnfläche sind 200/300 des Werts steuerfrei, der Rest ist steuerpflichtig.
Voraussetzung ist immer, dass der Erbe unverzüglich, in der Regel binnen sechs Monaten, selbst einzieht und die Immobilie zehn Jahre lang selbst bewohnt. Wer innerhalb dieser Frist ohne zwingenden Grund auszieht, verkauft oder vermietet, verliert die Befreiung rückwirkend. Als zwingender Grund zählt etwa der Umzug ins Pflegeheim, nicht aber ein freiwilliger Wohnortwechsel.
Vermietete Immobilien: 10 Prozent Abschlag
Wird die geerbte Immobilie zu Wohnzwecken vermietet, setzt das Finanzamt nur 90 Prozent des Werts an. Dieser Bewertungsabschlag von 10 Prozent nach § 13d ErbStG mindert direkt die Bemessungsgrundlage. Maßgeblich ist die Vermietung am Todestag, eine Weitervermietung durch den Erben ist nicht erforderlich.
Familienheim-Befreiung und der 10-Prozent-Abschlag schließen sich für dasselbe Objekt aus. Eine Immobilie ist entweder selbst genutzt oder vermietet. Lastet auf einer teilweise oder ganz steuerfreien Immobilie noch eine Restschuld, ist diese nach § 10 Abs. 6 ErbStG nur anteilig abziehbar. Unser Rechner berücksichtigt diese Kopplung automatisch.
Wie wird der Wert der Immobilie ermittelt?
Für die Erbschaftssteuer zählt der Grundbesitzwert, den das Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz feststellt. Je nach Objektart kommt das Vergleichswert-, das Ertragswert- oder das Sachwertverfahren zum Einsatz. Seit den Bewertungsanpassungen liegt dieser Bedarfswert regelmäßig nah am Verkehrswert.
Liegt der amtliche Wert zu hoch, kannst du mit einem qualifizierten Gutachten oder einem zeitnahen Verkaufspreis einen niedrigeren Wert nachweisen (§ 198 BewG). Für eine erste Einschätzung des Marktwerts hilft dir unser Immobilienbewertung-Rechner.
Schulden und Kosten absetzen
Vom steuerpflichtigen Erwerb lassen sich Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Dazu zählen Schulden des Erblassers, allen voran die noch laufende Restschuld aus Hypothek oder Grundschuld, sowie die Kosten der Bestattung und Nachlassregelung.
Für diese Erbfallkosten gibt es eine Pauschale, die ohne Belege angesetzt werden kann. Sie wurde ab 2025 von 10.300 € auf 15.000 € angehoben. Unser Rechner zieht sie automatisch ab.
Frühere Schenkungen und die 10-Jahres-Frist
Schenkungen und Erbschaften derselben Person werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Der persönliche Freibetrag steht in diesem Zeitraum nur einmal zur Verfügung. Wer also kurz vor dem Erbfall bereits etwas geschenkt bekommen hat, dem bleibt weniger Freibetrag für das Erbe.
Umgekehrt lässt sich dieser Mechanismus zur Steuerplanung nutzen: Nach Ablauf von zehn Jahren steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung. Wer frühzeitig und in Etappen überträgt, kann Vermögen über die Jahre steuerfrei weitergeben. Unser Rechner mindert den verfügbaren Freibetrag um deine Angabe zu früheren Schenkungen.
Beispiele: so viel Steuer fällt an
Die folgenden Beispiele sind mit diesem Rechner ermittelt. Sie zeigen, wie stark Verwandtschaft und Nutzung die Steuer beeinflussen.
| Erbe | Fall | Immobilienwert | Erbschaftssteuer |
|---|---|---|---|
| Kind | geerbt, nicht selbst genutzt | 400.000 € | steuerfrei |
| Kind | geerbt, nicht selbst genutzt | 700.000 € | 31.350 € |
| Kind | selbst bewohnt, 140 m² | 800.000 € | steuerfrei |
| Geschwister | geerbt | 500.000 € | 116.250 € |
| Nicht verwandt | geerbt | 400.000 € | 109.500 € |
Erbschaftssteuer legal senken
Die Steuer lässt sich mit vorausschauender Planung oft deutlich reduzieren. Die selbst genutzte Immobilie an den Ehepartner geht steuerfrei über. Frühzeitige Schenkungen nutzen die Freibeträge alle zehn Jahre neu. Und wer sein Elternhaus erbt und selbst einzieht, spart im Rahmen der Familienheim-Befreiung.
Kann die Steuer nur durch einen Verkauf der Immobilie aufgebracht werden, lässt sie sich für ein selbst genutztes oder vermietetes Wohngrundstück bis zu zehn Jahre stunden (§ 28 ErbStG), im Erbfall zinslos. Welche Gestaltung sich in deinem Fall lohnt, klärst du am besten mit einem Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht.
Hinweis zum Reformstand: Stand Juli 2026 gelten die hier genannten Freibeträge und Steuersätze unverändert. Es gibt politische Vorschläge, die Freibeträge und die 10-Jahres-Regel zu ändern, sowie ein anhängiges Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Beschlossen ist davon nichts.
Häufige Fragen zur Erbschaftssteuer bei Immobilien
Das hängt vom Verwandtschaftsgrad und vom Wert der Immobilie ab. Zunächst wird der persönliche Freibetrag abgezogen, etwa 500.000 € für Ehepartner oder 400.000 € für Kinder. Nur der darüber liegende Betrag wird besteuert. Der Steuersatz reicht in Steuerklasse I von 7 bis 30 Prozent, in Steuerklasse III von 30 bis 50 Prozent. Ein Kind, das ein Haus im Wert von 700.000 € erbt und nicht selbst einzieht, zahlt zum Beispiel rund 31.350 € Erbschaftssteuer.
Der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG beträgt für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, für Kinder und Stiefkinder je 400.000 €, für Enkel 200.000 € (400.000 €, wenn das verbindende Kind verstorben ist), für Urenkel, Eltern und Großeltern im Erbfall 100.000 € und für alle übrigen Erben 20.000 €. Er gilt pro Erbe und steht alle zehn Jahre neu zur Verfügung.
Das selbst genutzte Familienheim kann komplett steuerfrei bleiben. Für den Ehepartner gilt keine Wertgrenze, wenn er selbst einzieht und zehn Jahre wohnen bleibt. Für Kinder ist die Immobilie bis 200 m² Wohnfläche steuerfrei, der Rest wird anteilig besteuert. Zusätzlich wirkt der persönliche Freibetrag: Liegt der steuerpflichtige Erwerb darunter, fällt ebenfalls keine Steuer an.
Als Kind bleibt das geerbte Elternhaus steuerfrei, wenn du unverzüglich, in der Regel binnen sechs Monaten, selbst einziehst und es zehn Jahre lang bewohnst. Die Befreiung gilt allerdings nur bis zu einer Wohnfläche von 200 m². Ist das Haus größer, wird der auf die überschießende Fläche entfallende Wertanteil besteuert. Ziehst du innerhalb der zehn Jahre ohne zwingenden Grund aus, verkaufst oder vermietest, entfällt die Befreiung rückwirkend.
Das Finanzamt stellt einen Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz fest, je nach Objektart im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren. Dieser Bedarfswert liegt seit den Bewertungsanpassungen meist nah am Verkehrswert. Ist er zu hoch angesetzt, kannst du mit einem qualifizierten Gutachten oder einem zeitnahen Verkaufspreis einen niedrigeren Wert nachweisen (§ 198 BewG).
Für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien setzt das Finanzamt nur 90 Prozent des Werts an. Dieser Bewertungsabschlag von 10 Prozent nach § 13d ErbStG mindert die Bemessungsgrundlage direkt. Entscheidend ist, dass die Immobilie am Todestag vermietet war. Die Familienheim-Befreiung und dieser Abschlag schließen sich für dasselbe Objekt aus.
Grundsätzlich ja. Schulden des Erblassers, vor allem die Restschuld aus Hypothek oder Grundschuld, mindern als Nachlassverbindlichkeiten den steuerpflichtigen Erwerb. Lastet die Schuld allerdings auf einer ganz oder teilweise steuerbefreiten Immobilie, ist sie nach § 10 Abs. 6 ErbStG nur anteilig abziehbar. Auf einem voll steuerfreien Familienheim ist die Restschuld gar nicht abziehbar.
Für die Kosten der Bestattung und der Nachlassregelung gibt es eine Pauschale, die ohne Belege abgezogen werden kann. Sie wurde ab 2025 von 10.300 € auf 15.000 € angehoben. Höhere tatsächliche Kosten lassen sich mit Nachweisen ansetzen. Unser Rechner zieht die Pauschale von 15.000 € automatisch ab.
Mehrere Wege sind möglich: Die selbst genutzte Immobilie geht an den Ehepartner steuerfrei über. Kinder sparen durch die Familienheim-Befreiung, wenn sie selbst einziehen. Und frühzeitige Schenkungen nutzen die Freibeträge alle zehn Jahre neu. Welche Gestaltung für dich passt, klärst du am besten mit einem Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht.
Nicht zwingend. Kannst du die Steuer nur durch einen Verkauf aufbringen, lässt sie sich für ein selbst genutztes oder zu Wohnzwecken vermietetes Wohngrundstück bis zu zehn Jahre stunden (§ 28 ErbStG). Im Erbfall ist diese Stundung zinslos. Du zahlst die Steuer dann in Raten, statt die Immobilie verkaufen zu müssen.
Ja. Schenkungen und Erbschaften derselben Person werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Der persönliche Freibetrag steht in diesem Zeitraum nur einmal zur Verfügung. Hast du also kurz vor dem Erbfall bereits etwas geschenkt bekommen, bleibt weniger Freibetrag für das Erbe. Nach Ablauf der zehn Jahre steht der volle Freibetrag wieder bereit.
Zunächst besteht eine Anzeigepflicht: Den Erwerb musst du dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall anzeigen, auch wenn voraussichtlich keine Steuer anfällt. Das Finanzamt fordert dann bei Bedarf eine Steuererklärung an und setzt die Steuer per Bescheid fest. Erst mit dem Bescheid wird die Erbschaftssteuer fällig.
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