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Miete zu hoch?Miete & Wohnen

Mietpreisbremse-Check: Ist deine Miete zu hoch?

Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei einem neuen Mietvertrag auf höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, allerdings nur in Gebieten, die per Landesverordnung als angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen sind. Mit diesem kostenlosen Check prüfst du, ob deine Wohnung unter die Bremse fällt, wie weit deine Miete über der Vergleichsmiete liegt und ob eine Ausnahme greift. Am Ende bekommst du eine neutrale Muster-Rüge als PDF. Deine Angaben bleiben in deinem Browser.

Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

€/m²

Die ortsübliche Vergleichsmiete pro m² findest du im örtlichen Mietspiegel, in einer Mietdatenbank oder über den Mieterverein. Trage sie als Nettokaltmiete je Quadratmeter ein.

Gilt in deiner Gemeinde eine Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse gilt nur, wenn deine Gemeinde per Landesverordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen ist.

Das Datum brauchen wir nur für die Frage, ob du zu viel gezahlte Miete rückwirkend zurückfordern könntest.

Gib Miete, Wohnfläche und die ortsübliche Vergleichsmiete ein, um deine Miete zu prüfen.

Mietpreisbremse einfach erklärt: höchstens 10 Prozent über der Vergleichsmiete

Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei einer Neuvermietung auf höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, die zulässige Höchstmiete liegt also bei 110 Prozent der Vergleichsmiete (§ 556d Abs. 1 BGB). Gedeckelt ist dabei nur die Nettokaltmiete zu Beginn des Mietverhältnisses, nicht die Betriebskosten.

Wichtig gleich vorweg: Diese Grenze gilt nur, wenn deine Gemeinde per Landesverordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen ist. Ist das der Fall, kannst du mit diesem Check deine vereinbarte Miete gegen die 110-Prozent-Grenze halten und siehst, ob sie möglicherweise zu hoch angesetzt sein könnte.

Das Ergebnis ist ein unverbindlicher Orientierungshinweis auf Basis deiner Eingaben und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen, hängt vom Einzelfall ab und kann nur eine individuelle Prüfung klären.

Wo und wie lange gilt die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse greift ausschließlich in Gemeinden, die das jeweilige Bundesland per Rechtsverordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen hat (§ 556d Abs. 2 BGB). Ohne eine solche Verordnung gibt es keine Bremse, egal wie hoch die Miete wirkt.

Als Anhaltspunkte für einen angespannten Markt nennt das Gesetz einen überdurchschnittlichen Mietanstieg, eine überdurchschnittliche Mietbelastung, wachsende Bevölkerung ohne entsprechenden Neubau sowie geringen Leerstand bei hoher Nachfrage. Ob deine konkrete Adresse erfasst ist, solltest du im Zweifel prüfen, etwa bei der Kommune oder einem örtlichen Mieterverein. Einzelne Verordnungen wurden in der Vergangenheit gerichtlich gekippt, wodurch ganze Gebiete aus der Bremse fielen.

Die Regelung wurde verlängert und gilt weiter: Das Gesetz vom Juli 2025 (in Kraft seit 23. Juli 2025) erlaubt Landesverordnungen längstens bis zum 31. Dezember 2029. Ob im konkreten Ort eine gültige Verordnung besteht, bleibt aber eine Frage des Einzelfalls.

Die ortsübliche Vergleichsmiete: der Maßstab

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die übliche Nettokaltmiete für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage, die in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert wurde (§ 558 Abs. 2 BGB). Auch die energetische Ausstattung fließt in den Vergleich ein.

Ermittelt wird dieser Wert meist über den örtlichen Mietspiegel (qualifiziert oder einfach), über eine Mietdatenbank, mindestens drei vergleichbare Wohnungen oder ein Sachverständigengutachten. Für deinen Check trägst du die Vergleichsmiete pro Quadratmeter ein, den Rest rechnet das Tool aus. Weil die Wohnfläche über den Quadratmeterpreis mitentscheidet, hilft dir bei Unsicherheit der Wohnflächen-Rechner bei der korrekten Ermittlung nach Wohnflächenverordnung.

VergleichsmieteHöchstmiete (+10 %)Bei 70 m² pro Monat
8,00 €/m²8,80 €/m²616 €
10,00 €/m²11,00 €/m²770 €
12,00 €/m²13,20 €/m²924 €
14,00 €/m²15,40 €/m²1.078 €

Die Höchstmiete ist die Vergleichsmiete multipliziert mit 1,10. Liegt deine vereinbarte Nettokaltmiete darüber, könnte ein genauerer Blick lohnen. Ausnahmen (siehe unten) können eine höhere Miete erlauben.

Wann die Mietpreisbremse nicht gilt: die Ausnahmen

In fünf Konstellationen greift die Bremse nicht oder erlaubt eine höhere Miete: Neubau, umfassende Modernisierung, eine höhere Vormiete, ein Modernisierungszuschlag sowie die Voll-Ausnahmen nach § 549 Abs. 2 BGB. Trifft eine davon auf deine Wohnung zu, sagt ein Wert über 110 Prozent für sich genommen noch nichts über die Zulässigkeit aus.

SituationRegelungFolge
Neubau, nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet§ 556f Satz 1Bremse gilt nicht (dauerhaft, auch bei Folgevermietung)
Erste Vermietung nach umfassender Modernisierung (Zustand nahe Neubau)§ 556f Satz 2Bremse gilt nicht
Vormiete war höher als 110 % der Vergleichsmiete§ 556e Abs. 1Miete bis zur Höhe der Vormiete zulässig, kein Aufschlag
Modernisierung in den letzten 3 Jahren vor Mietbeginn§ 556e Abs. 2Zuschlag auf die 110 % erlaubt (gekappt wie bei § 559)
Vorübergehender Gebrauch, Einliegerwohnung, sozialer Träger§ 549 Abs. 2Bremse gilt komplett nicht

Der Begriff der umfassenden Modernisierung ist streng: Nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.11.2020, VIII ZR 369/18) muss der Bauaufwand ungefähr ein Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus erreichen und mehrere wesentliche Bereiche wie Heizung, Sanitär, Fenster oder Elektrik verbessern. Eine einfache Modernisierung reicht dafür nicht, sie erlaubt lediglich den Zuschlag nach § 556e Abs. 2 BGB.

Möbliert, Staffelmiete und Indexmiete

Für möblierte Wohnungen gilt die Mietpreisbremse ganz normal, sie ist keine Ausnahme. Zulässig ist zusätzlich ein Möblierungszuschlag, dessen Höhe Stand Juli 2026 allerdings gesetzlich nicht geregelt ist und nicht zwingend gesondert ausgewiesen werden muss. Ein Reformvorschlag sähe eine Ausweispflicht und eine Obergrenze für solche Zuschläge vor, beschlossen und in Kraft ist davon aber noch nichts.

Bei einer Staffelmiete muss jede einzelne Staffel der Bremse genügen. Sowohl die Ausgangsmiete als auch jede spätere Staffel dürfen die zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens geltende Vergleichsmiete um höchstens 10 Prozent übersteigen (§ 557a Abs. 4 BGB). Eine überhöhte Staffel ist nur insoweit unwirksam, die übrigen bleiben bestehen.

Bei einer Indexmiete muss dagegen nur die Ausgangsmiete der Bremse genügen (§ 557b BGB). Spätere Anpassungen an den Verbraucherpreisindex unterliegen der Bremse nicht und können in Zeiten hoher Inflation deutlich steigen.

Auskunftspflicht: Was der Vermieter offenlegen muss

Beruft sich der Vermieter auf eine Ausnahme für eine höhere Miete, muss er dich darüber schon vor Vertragsschluss unaufgefordert informieren (§ 556g Abs. 1a BGB). Das betrifft die Höhe einer höheren Vormiete, eine Modernisierung in den letzten drei Jahren, den Neubau nach dem 1. Oktober 2014 sowie die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

Unterlässt er diese Auskunft, kann er sich auf die jeweilige Ausnahme nicht berufen, dann gilt die Grenze von 110 Prozent. Nachholen lässt sich die Auskunft in Textform, sie wirkt dann aber erst zwei Jahre später. Unabhängig davon hast du nach § 556g Abs. 3 BGB ein allgemeines Auskunftsrecht und kannst die für die zulässige Miethöhe maßgeblichen Tatsachen erfragen.

Rüge und Rückforderung: die 30-Monats-Regel

Zu viel gezahlte Miete bekommst du nur zurück, wenn du den Verstoß gegenüber dem Vermieter gerügt hast (§ 556g Abs. 2 BGB). Seit dem 1. Januar 2019 genügt dafür eine einfache Rüge: Du musst den Verstoß nur beanstanden, eine ausführliche Begründung oder Bezifferung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung mehr. Die Rüge muss in Textform erfolgen, also etwa per Brief oder E-Mail, eine Unterschrift ist nicht zwingend (§ 556g Abs. 4 BGB).

Ab wann du überzahlte Miete zurückverlangen kannst, entscheidet der Zeitpunkt der Rüge. Rügst du innerhalb von 30 Monaten ab Mietbeginn und läuft das Mietverhältnis noch, kannst du rückwirkend ab Vertragsbeginn zurückfordern. Rügst du erst später oder ist das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet, gibt es nur die ab Zugang der Rüge fällig gewordene überzahlte Miete zurück. Die 30 Monate sind also eine Frist ab Mietbeginn, keine 30 Monate rückwärts ab der Rüge. Ansprüche verjähren im Übrigen regelmäßig in drei Jahren.

Falls dein Check auf eine mögliche Überschreitung hindeutet, kannst du deine Miethöhe mit einem Musterschreiben rügen und zugleich Auskunft verlangen. Ein solches Muster ist eine Vorlage zur eigenen Verwendung, ohne Gewähr, die du an deinen Fall anpasst und in eigenem Namen versendest.

Kein Ersatz für eine Rechtsberatung

Dieser Check ist ein Informationsangebot und keine Rechtsberatung. Er trifft keine verbindliche Aussage darüber, ob die Mietpreisbremse in deinem Fall gilt oder ob deine Miete zulässig ist. Ob eine gültige Landesverordnung besteht, wie hoch die Vergleichsmiete genau liegt und ob eine Ausnahme greift, lässt sich nur im Einzelfall klären. Wenn du unsicher bist, wende dich am besten an einen örtlichen Mieterverein, den Deutschen Mieterbund, die Verbraucherzentrale oder eine anwaltliche Vertretung.

Planst du als Vermieter eine spätere Anpassung im laufenden Mietverhältnis, ist der Mieterhöhungs-Rechner der passende nächste Schritt, denn dort gelten Kappungsgrenze und ortsübliche Vergleichsmiete etwas anders als bei der Neuvermietung. Und wer eine Wohnung kaufen und vermieten will, sieht mit dem Mietrendite-Rechner, wie sich eine gedeckelte Miete auf die Rendite auswirkt.

Häufige Fragen zur Mietpreisbremse

Was ist die Mietpreisbremse und wo gilt sie?

Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei Neuvermietung auf höchstens 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 556d Abs. 1 BGB). Sie gilt aber nur in Gebieten, die das jeweilige Bundesland per Rechtsverordnung als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen hat (§ 556d Abs. 2 BGB). Ohne gültige Landesverordnung greift die Bremse nicht. Ob deine Gemeinde erfasst ist, musst du also zuerst prüfen. Die Verordnungen ändern sich laufend und einzelne wurden von Gerichten gekippt. Gedeckelt ist nur die Nettokaltmiete, nicht die Nebenkosten.

Wie viel darf die Miete über der Vergleichsmiete liegen?

Höchstens 10 Prozent (§ 556d Abs. 1 BGB). Die zulässige Höchstmiete ergibt sich also aus der ortsüblichen Vergleichsmiete mal 1,10. Liegt die Vergleichsmiete zum Beispiel bei 10 €/m², sind höchstens 11 €/m² Nettokaltmiete zulässig. Bestimmte Ausnahmen können eine höhere Miete rechtfertigen, etwa eine höhere Vormiete, eine Modernisierung oder ein Neubau. Ist die vereinbarte Miete zu hoch, ist nur der übersteigende Teil unwirksam (§ 556g Abs. 1 BGB), nicht der ganze Vertrag.

Wie finde ich die ortsübliche Vergleichsmiete?

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist das übliche Entgelt für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage, das in den letzten 6 Jahren vereinbart oder geändert wurde (§ 558 Abs. 2 BGB). Wichtigste Quelle ist der Mietspiegel deiner Gemeinde. Ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d BGB) hat sogar Vermutungswirkung. Daneben kommen ein einfacher Mietspiegel (§ 558c BGB), eine Mietdatenbank (§ 558e BGB), mindestens drei Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten infrage. Maßgeblich ist immer die Nettokaltmiete.

Wann greift die Mietpreisbremse nicht (Neubau, Modernisierung, Vormiete)?

In mehreren Fällen. Neubau: Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sind dauerhaft ausgenommen (§ 556f Satz 1 BGB). Umfassende Modernisierung: Bei der ersten Vermietung nach einer Sanierung, die einem Neubau nahekommt, gilt die Bremse nicht (§ 556f Satz 2 BGB; der BGH verlangt dafür rund ein Drittel der Kosten eines Neubaus). Höhere Vormiete: War die Miete des Vormieters bereits höher als 110 % der Vergleichsmiete, darf sie bis zu dieser Höhe weiter verlangt werden (§ 556e Abs. 1 BGB). Modernisierung in den letzten 3 Jahren: Dann ist ein Zuschlag zusätzlich erlaubt (§ 556e Abs. 2 BGB). Ganz ausgenommen sind außerdem Wohnungen zum vorübergehenden Gebrauch, Einliegerwohnungen im Vermieterhaushalt und die Vermietung durch soziale Träger (§ 549 Abs. 2 BGB).

Gilt die Mietpreisbremse für möblierte Wohnungen?

Ja, grundsätzlich schon. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes gilt die Mietpreisbremse für möblierte Wohnungen ganz normal. Die Möblierung allein ist keine Ausnahme. Zulässig ist ein Möblierungszuschlag zusätzlich zur Nettokaltmiete. Wie hoch dieser Zuschlag sein darf, ist Stand Juli 2026 gesetzlich nicht geregelt und muss bisher auch nicht getrennt ausgewiesen werden. Ein Regierungsentwurf 2026 sähe eine Ausweispflicht und eine Obergrenze vor, er ist aber noch nicht in Kraft. Eine echte Ausnahme greift nur bei Wohnungen zum vorübergehenden Gebrauch, etwa Ferien- oder Messewohnungen (§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Wie lange gilt die Mietpreisbremse noch?

Bis längstens 31. Dezember 2029. Die Landesverordnungen müssen spätestens mit Ablauf dieses Tages außer Kraft treten (§ 556d Abs. 2 BGB). Der Bundestag hat die vorher bis Ende 2025 befristete Regelung verlängert, das Gesetz trat am 23. Juli 2025 in Kraft. Ob und wie lange die Bremse an deinem Wohnort tatsächlich gilt, hängt zusätzlich von der jeweiligen Landesverordnung ab, die auch früher auslaufen kann.

Wie rüge ich eine zu hohe Miete?

Mit einer formlosen Rüge in Textform (§ 556g Abs. 2 und Abs. 4 BGB). Seit dem 1. Januar 2019 genügt eine einfache Rüge: Du musst den Verstoß gegen die Mietpreisbremse nur beanstanden, eine ausführliche Begründung oder Bezifferung ist nicht mehr Wirksamkeitsvoraussetzung. Textform bedeutet Brief oder E-Mail, eine Unterschrift ist nicht zwingend, aber empfehlenswert. Erst ab Zugang der Rüge kannst du zu viel gezahlte Miete zurückfordern. Ein passendes Musterschreiben findest du in diesem Check. Es ist ein Muster ohne Gewähr und ersetzt keine Rechtsberatung.

Kann ich zu viel gezahlte Miete zurückbekommen?

Ja, aber grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, zu dem deine Rüge beim Vermieter zugegangen ist (§ 556g Abs. 2 BGB). Wichtig ist die 30-Monats-Regel: Rügst du innerhalb der ersten 30 Monate seit Mietbeginn und läuft das Mietverhältnis noch, kannst du die überzahlte Miete rückwirkend ab Vertragsbeginn zurückverlangen. Rügst du erst später als 30 Monate nach Mietbeginn oder ist das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge schon beendet, bekommst du nur die nach Zugang der Rüge zu viel gezahlte Miete zurück. Die 30 Monate laufen also ab Mietbeginn, nicht rückwärts ab der Rüge. Die rückwirkende Rückforderung ab Vertragsbeginn gilt für Mietverhältnisse ab dem 1. April 2020, Ansprüche verjähren regelmäßig in 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB).

Muss der Vermieter mir die zulässige Miethöhe begründen?

Ja, wenn er sich auf eine Ausnahme stützt (§ 556g Abs. 1a BGB). Beruft sich der Vermieter auf eine höhere Vormiete, eine Modernisierung, einen Neubau oder eine umfassende Modernisierung, muss er dich darüber schon vor Vertragsschluss unaufgefordert in Textform informieren. Holt er diese Auskunft nicht ein, kann er sich nicht auf die Ausnahme berufen, und es gilt die Grenze von 110 % der Vergleichsmiete. Eine nachgeholte Auskunft wirkt erst 2 Jahre später. Unabhängig davon kannst du nach § 556g Abs. 3 BGB Auskunft über die für die Miethöhe maßgeblichen Tatsachen verlangen.

Ersetzt dieser Check eine Rechtsberatung?

Nein. Dieser Check ist ein unverbindlicher Orientierungshinweis auf Basis deiner Eingaben und ersetzt keine Rechtsberatung. Er trifft keine verbindliche Aussage über deinen konkreten Fall, denn ob die Mietpreisbremse für deine Wohnung gilt und ob Ansprüche bestehen, hängt vom Einzelfall ab (gültige Landesverordnung, mögliche Ausnahmen, Höhe der Vergleichsmiete). Die Vergleichsmiete in diesem Check ist eine Schätzung. Für eine belastbare Prüfung wende dich an einen örtlichen Mieterverein, die Verbraucherzentrale oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

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