Glossar
Betriebskostenabrechnung
Betriebskostenabrechnung: Die Betriebskostenabrechnung ist die jährliche Abrechnung, mit der der Vermieter die tatsächlichen Betriebskosten den geleisteten Vorauszahlungen gegenüberstellt. Er muss sie spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen (§ 556 Abs. 3 BGB).
Was ist die Betriebskostenabrechnung?
Die Betriebskostenabrechnung, umgangssprachlich Nebenkostenabrechnung, ist die jährliche Abrechnung über die Betriebskosten einer Mietwohnung. Der Vermieter stellt darin die tatsächlich angefallenen, umlagefähigen Kosten den Vorauszahlungen gegenüber, die du im Laufe des Jahres geleistet hast. Daraus ergibt sich eine Nachzahlung oder ein Guthaben.
Die 12-Monats-Frist (§ 556 Abs. 3 BGB)
Der Vermieter muss dir die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen. Versäumt er diese Frist, kann er eine Nachforderung in der Regel nicht mehr durchsetzen. Ein Guthaben zu deinen Gunsten bleibt trotzdem bestehen und ist auszuzahlen.
Umgekehrt hast du selbst 12 Monate ab Zugang Zeit, um inhaltliche Einwendungen zu erheben. Der immotap Nebenkostenabrechnung-Check prüft die Fristen und typische Fehlerquellen und erstellt bei Bedarf einen Muster-Widerspruch.
Die vier formellen Mindestbestandteile
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine formell ordnungsgemäße Abrechnung vier Angaben enthalten:
- die Zusammenstellung der Gesamtkosten je Kostenart,
- den angewandten Verteilerschlüssel,
- die Berechnung deines Anteils,
- den Abzug deiner Vorauszahlungen.
Fehlt eine dieser Angaben, ist die Abrechnung formell unwirksam. Ein solcher formeller Fehler kann jederzeit gerügt werden, weil eine formell unwirksame Abrechnung weder eine Nachzahlung noch die Einwendungsfrist auslöst. Ein materieller Fehler, etwa eine nicht umlagefähige Position, lässt sich dagegen nur innerhalb der Einwendungsfrist geltend machen.
Gesetzliche Grundlage
- § 556 Abs. 3 BGB: Abrechnungsfrist und Einwendungsfrist (jeweils 12 Monate)
- § 556 Abs. 4 BGB: Recht auf Belegeinsicht
- § 556a BGB: Verteilerschlüssel (im Zweifel nach Wohnfläche)
Diese Seite dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Zweifeln an einer Abrechnung helfen der Mieterverein oder die Verbraucherzentrale weiter.
Häufige Fragen
Spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB). Für das Kalenderjahr 2025 läuft die Frist also bis zum 31. Dezember 2026. Maßgeblich ist der Zugang bei dir, nicht das Absendedatum. Kommt die Abrechnung zu spät, kann der Vermieter in der Regel keine Nachzahlung mehr verlangen, ein Guthaben bleibt aber bestehen.
Du hast 12 Monate ab Zugang der Abrechnung Zeit, um Einwendungen zu erheben (§ 556 Abs. 3 BGB). Danach greift der Einwendungsausschluss, sofern die Abrechnung formell wirksam war. Formelle Fehler kannst du dagegen auch später noch rügen.
Ja. Seit dem 1. Januar 2025 ist das Belegeinsichtsrecht ausdrücklich in § 556 Abs. 4 BGB geregelt. Der Vermieter muss dir auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren und darf sie auch elektronisch bereitstellen.