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Glossar

Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsergänzung: Die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB) schützt Pflichtteilsberechtigte davor, dass der Nachlass durch Schenkungen zu Lebzeiten geschmälert wird. Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden dem Nachlass anteilig hinzugerechnet, für jedes Jahr ein Zehntel weniger.

Was ist die Pflichtteilsergänzung?

Kinder und Ehepartner haben im Erbfall einen Anspruch auf ihren Pflichtteil. Damit dieser nicht durch Schenkungen kurz vor dem Tod ausgehöhlt wird, werden Schenkungen der letzten zehn Jahre dem Nachlass hinzugerechnet. Der Pflichtteilsberechtigte kann dann eine Ergänzung verlangen.

Die Abschmelzung

Jahre zwischen Schenkung und Erbfall Berücksichtigter Anteil
bis 1 Jahr 100 %
1 bis 2 Jahre 90 %
5 bis 6 Jahre 50 %
9 bis 10 Jahre 10 %
über 10 Jahre 0 %

Was bedeutet das für dich?

Wer ein Haus an ein Kind überträgt und sich einen Nießbrauch vorbehält, spart oft Schenkungsteuer, schützt die Schenkung aber nicht vor Pflichtteilsansprüchen anderer Kinder. Lass die Gestaltung notariell beraten. Die steuerliche Seite rechnest du mit dem Schenkungssteuer-Rechner aus.

Diese Seite dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wie funktioniert die Abschmelzung?

Eine Schenkung zählt im ersten Jahr vor dem Erbfall voll, danach für jedes weitere Jahr um ein Zehntel weniger. Nach zehn Jahren wird sie nicht mehr berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB).

Was gilt bei einem vorbehaltenen Nießbrauch?

Behält der Schenker einen Nießbrauch und nutzt die Immobilie weiter, beginnt die Frist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel nicht zu laufen. Die Schenkung zählt dann im Erbfall unter Umständen voll mit. Das sollte im Einzelfall geprüft werden.

Gilt die Frist auch bei Schenkungen an den Ehepartner?

Bei Schenkungen an den Ehepartner beginnt die Frist erst mit der Auflösung der Ehe, also meist mit dem Tod oder der Scheidung.

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