Glossar
Schenkungsteuer
Schenkungsteuer: Die Schenkungsteuer ist die Steuer auf Schenkungen unter Lebenden. Sie richtet sich nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) und fällt nur an, wenn der Wert der Schenkung den persönlichen Freibetrag übersteigt.
Was ist die Schenkungsteuer?
Wer zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, etwa eine Immobilie an die Kinder, löst Schenkungsteuer aus. Es gilt dasselbe Gesetz wie bei der Erbschaft. Die amtliche Schreibweise ist Schenkungsteuer, umgangssprachlich sagt man oft Schenkungssteuer.
So wird gerechnet
- Wert der Schenkung ermitteln, bei Immobilien den Grundbesitzwert.
- Abzüge wie einen vorbehaltenen Nießbrauch oder übernommene Schulden abziehen.
- Frühere Schenkungen der letzten zehn Jahre dazurechnen (Zehnjahresfrist).
- Persönlichen Freibetrag abziehen und auf volle 100 € abrunden.
- Steuersatz nach Steuerklasse anwenden.
Beispiel
Ein Kind bekommt ein Haus mit einem Steuerwert von 500.000 €. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € bleiben 100.000 € steuerpflichtig. Bei 11 Prozent sind das 11.000 € Schenkungsteuer. Behält die Mutter einen Nießbrauch, kann die Steuer ganz entfallen. Rechne deinen Fall mit dem Schenkungssteuer-Rechner durch.
Diese Seite dient der Information und ersetzt keine Steuerberatung.
Häufige Fragen
Ehepartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 € (bei verstorbenem Elternteil 400.000 €), Urenkel 100.000 €. Eltern, Geschwister und alle anderen haben bei Schenkungen 20.000 €. Der Freibetrag gilt je Schenker und je Beschenktem für zehn Jahre.
In Steuerklasse I zwischen 7 und 30 Prozent, in Klasse II zwischen 15 und 43 Prozent und in Klasse III 30 oder 50 Prozent. Der Satz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb.
Grundsätzlich die beschenkte Person, daneben haftet auch der Schenker. Die Schenkung muss dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten angezeigt werden. Bei einer notariellen Schenkung übernimmt der Notar die Anzeige.